Ja!
„Die FFP2-Maskenpflicht gilt dabei nur für die (...) Patienten.”
„Ausnahmen von der FFP2-Maskenpflicht bestehen weiterhin für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Darüber hinaus sind Kinder bis zum 15. Geburtstag von der FFP2-Maskenpflicht ausgenommen.“
Quelle: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-35/